AUKTIONS-/VERKAUFSBEDINGUNGEN DER EPS GbR
A. Allgemeines
Veranstalter der Versteigerung und Verkaufswoche ist die EPS GbR - Garreler Str. 10 - 26197 Sage-Haast. Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Ponys im Namen und für Rechnung der Verkäufer (Agenturgeschäft). Die EPS GbR wird nicht Vertragspartner der Käufer. Die Versteigerung der Fohlen erfolgt im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator Hannes Harms, Twistringen.

Die zu versteigernden Fohlen und zu verkaufenden Ponys werden als gebrauchte Sache im Rechtssinne verkauft bzw. versteigert. Die Einstufung als „gebrauchte Sache“ begründet sich bei den gerittenen Ponys und den Zuchststuten durch vorangegangenen Beritt und Bedeckung, bei den Fohlen auch durch das Training, Fahrten mit dem Pferdeanhänger, Hufberundung durch den Hufschmied, die Teilnahme an den Fohlenschauen und –brennterminen etc.
 
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Ponys, die auch dazu bestimmt sein können, der Lebensmittelgewinnung zu dienen, werden wie besichtigt verkauft. Sie weisen zum Zeitpunkt der Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages bilden, auf:

I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die den Käufern nach Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Gebühren ausgehändigt werden.

2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Ponys, sowie der dazugehörige Kurzkommentar (insbesondere über die Zuordnung des Ponys hinsichtlich seiner vorwiegenden bzw. vermutlichen Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit) stellen demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der Drucklegung des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Ponys ist hiermit nicht verbunden.

3. Größenangaben
Die im Katalog angegebenen Größen sind die Größen, die zum Zeitpunkt der Auswahl für die Veranstaltung bzw. davor, laut Angaben der Verkäufer (z. T. belegt durch die Meßbescheinigungen der Zuchtverbände), gemessen wurden. Da es sich jedoch um junge Ponys handelt, ist ein weiteres Wachstum, auch über das gültige Ponyendmaß von 1,48 m hinaus, nicht auszuschließen. Aus den Größenangaben ist daher auch keine Garantie für die Endgröße der Ponies abzuleiten!

Weder Verkäufer noch der Organisator der Auktion können für Druck- und Rechtschreibfehler verantwortlich gemacht werden!

II. Gesundheitliche Beschaffenheit:
Die Fohlen und Zuchtstuten wurden vor der Veranstaltung oder bei Anlieferung klinisch untersucht. Bei den Zuchtstuten wurde außerdem die Trächtigkeit per Ultraschalluntersuchung nachgewiesen.
Die gerittenen Ponys sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die Veranstaltung klinisch und röntgenologisch untersucht worden.
Es wurden hierbei 12 Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:

• Zehe vorne beiderseits (90°) und Oxspring beiderseits (0°)
• Zehe hinten beiderseits (90°)
• Sprunggelenk beiderseits (45° - 70°, 90° - 115°)
• Knie beiderseits (90° - 110°).

Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Veranstaltungsbüro eingesehen werden.
Die Röntgenaufnahmen wurden nicht bewertet. Sie liegen während der gesamten Trainingszeit, neben dem schriftlich fixierten Untersuchungsprotokoll bzgl. der klinischen Untersuchung, für Kaufinteressenten zur Einsichtnahme beim Veranstaltungstierarzt (s. u.) bereit.
Die Kaufinteressenten können sich die Röntgenaufnahmen durch einen Tierarzt ihrer Wahl oder durch den Veranstaltungstierarzt (s. u.) interpretieren lassen. Eine Haftung bzgl. dieser Interpretation übernimmt der Veranstalter ausdrücklich nicht.
Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung, sowie die angefertigten Röntgenaufnahmen werden als dem Käufer bekannt vorausgesetzt. Mit Abgabe des Gebots billigt der Käufer das Ergebnis der klinischen und röntgenologischen Untersuchung, wie es sich aus den einzusehenden tierärztlichen Protokollen und Röntgenaufnahmen ergibt.

Die Käufer haben die Möglichkeit, vor dem Kauf weitere Untersuchungen durch einen Tierarzt ihrer Wahl bei den Ponys ihrer Wahl durchführen zu lassen. Die Käufer bestimmen den Umfang selber und tragen die Kosten für diese Untersuchungen, unabhängig vom Ergebnis.

Sofern der Käufer keine oder keine weitergehende Untersuchung des gekauften Ponys/ersteigerten Fohlens wünschte, vereinbaren die Parteien, soweit der Gesundheitszustand über das Spektrum der o.g. tierärztlichen Untersuchung hinausgehend betroffen ist, einen unbekannten und daher unwägbaren Gesundheitszustand als vertragliche Beschaffenheit.


Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Ponys hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

Der Auktionstierarzt ist am Auktionstag auf dem Auktionsgelände anwesend. Vorher ist die

Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Dr. B. und T. Janetzko, Dr. A. Lange
Garreler Str. 37
49681 Varelbusch
telefonisch unter 0 44 71 - 91 34 34 zu erreichen.


C. Haftungsumfang/Gewährleistung
I. Die Parteien vereinbaren hiermit den Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, soweit nicht unter lit B Beschaffenheiten des Ponys ausdrücklich vereinbart wurden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen und/oder Personenschäden betroffen sind.

II. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Notwendige Verwendungen werden wie folgt ersetzt: Sollte der Vertrag rückabgewickelt werden, wird der Kaufpreis zurückgezahlt. Die notwendigen Fütterungs- und Unterstellkosten, notwendige Schmiedekosten und Kosten einer ersten notwendigen tierärztlichen Versorgung werden erstattet.
Ansprüche auf weiteren Kostenersatz sind ausgeschlossen, insbesondere für die Ersatzbeschaffung, Trainings- und Berittkosten etc. 
Von dieser Regelung unberührt ist das Recht des Verkäufers auf Aufrechnung mit Ansprüchen in Höhe des Wertes der vom Käufer gezogenen Nutzungen bzw. der ihm möglichen Nutzungen.

III. Sachmängelhaftungsansprüche sind spätestens sechs Wochen nach Gefahrübergang dem Verkäufer anzuzeigen. Der Käufer verliert die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht binnen dieser Frist den Mangel anzeigt, oder die Mangelanzeige an den Verkäufer übersendet.


D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Mit dem Zuschlag bzw. dem Unterschreiben des Kaufvertrages, was auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pony zunächst im Gewahrsam des Verkäufers bleibt. Dies gilt somit auch beim Kauf eines Fohlens. Das Eigentum geht mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst Versteigerungsgebühr auf den Käufer über.

II. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzettels/Kaufvertrages das Pony unverzüglich zu übernehmen.
III. Die Übergabe der Fohlen findet in Absprache mit den Verkäufern und in Abhängigkeit vom Alter der Fohlen statt. Fohlen, die am Auktionstag noch nicht mind. 5 Monate alt sind, gehen nach der Auktion zunächst wieder zurück in den Stall des Züchters. Die Abholung erfolgt, sobald sie ein entsprechendes Alter erreicht ist in Absprache von Verkäufer und Käufer. Das Abholdatum muß zwischen Verkäufer und Käufer abgesprochen werden. Falls ein Käufer ein Fohlen länger als bis zum Erreichen des Alters von 6 Monaten beim Käufer läßt, ist der Käufer verantwortlich für alle daraus resultierenden Kosten, wie z. B. Boxenmiete, Futter, Schmied, Tierarzt, usw.

Der Käufer ist verantwortlich für die Abholung der Fohlen.

IV. Zuchtstuten, die ein Fohlen bei Fuß haben, das nicht zusammen mit der Stute an den gleichen Käufer verkauft wird, gehen ebenfalls zunächst wieder in den Stall des Verkäufers, bis das Fohlen abgesetzt werden kann. Wenn eine Zuchtstute kein Fohlen bei Fuß hat oder wenn das Fohlen an den gleichen Käufer verkauft wurde, gelten dieselben Bedingungen wie für die gerittenen Ponys.

Der Käufer ist verantwortlich für die Abholung der Stute.


E. Verjährung
Etwaige Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers verjähren– Vorsatz und Arglist ausgenommen – innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Ponys. Von den Verjährungserleichterungen ausgenommen sind etwaige Schadensersatzansprüche, die auf mindestens grobem Verschulden oder mindestens fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie diese Bedingungen nicht anerkennen!


F. Bieten
Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Es werden nur Gebote von mindestens 100,- Euro angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag. Er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen.: Vom Käufer sind für jedes Pony (Auktionsfohlen UND gerittene Ponys und Zuchtstuten) folgende Verkaufsgebühren (zzgl. Mehrwertsteuer) an den Veranstalter zu entrichten:

Fohlen: 8,5 %
Stuten und gerittene Ponys: 7,5 %

Falls gewünscht, kann der Käufer eine Lebensversicherung erwerben. Die Prämie beträgt 2 % des Zuschlags-/Verkaufspreises einschl. der Verkaufsgebühr und der Umsatzsteuer.
In diesem Fall ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Zuschlagpreis
+ 8,5 % bzw. 7,5 % Verkaufsgebühr
+ 19 % Umsatzsteuer
(nur auf die Verkaufsgebühr, nicht auf den Zuschlagspreis = niedrige Gebühren!!)
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= Bruttobetrag
+ 2,0 % Versicherungsprämie (falls gewünscht)
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Rechnungsbetrag

Sollte das Pony für den Export bestimmt sein, ist vom Käufer eine Gebühr von 100,- Euro zusätzlich bei der Zahlung des Kaufpreises zu entrichten. Diese Gebühr wird für Kosten wie z. B. Amtstierarzt, Unterbringung bis zum Export, usw. verwendet und wird auf die tatsächlich entstehenden Kosten angerechnet. Diese Gebühr entfällt, wenn der Export nicht über den Veranstalter abgewickelt wird und das Pony den Auktionsort direkt verlässt.

Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Alle Käufer zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer.


G.
Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen bzw. wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.


H.
Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag/Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in bar oder per (Reise-) Scheck zu bezahlen. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf den Käufer über; bei Bezahlung per Scheck nach dessen Einlösung. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Pony reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.


I.
Die Ponys müssen am Abend des Kauftages (gerittene Ponys und Zuchtstuten), bzw. am Abend des Auktionstages (Fohlen), bis spätestens 21.00 Uhr abgenommen sein, anderenfalls stehen sie auf Kosten des Käufers.
Die Pensionskosten belaufen sich auf:
Gerittene Ponys: 20 Euro pro Tag
Stuten mit Fohlen bei Fuß: 20 Euro pro Tag
Zuchtstuten ohne Fohlen bei Fuß: 15 Euro pro Tag

Fohlen die jünger als fünf Monate sind, müssen vom Verkäufer, zusammen mit der Stute, wieder mit in den heimatlichen Stall genommen werden. Sie können vom Käufer abgeholt werden, sobald sie mind. 5 Monate alt sind. Fohlen, die erst nach Vollendung des 6. Lebensmonats abgenommen werden, stehen auf Kosten des Käufers. Die Pensionskosten sind zwischen Käufer und Verkäufer zu regeln.

Dasselbe gilt für Zuchtstuten mit Fohlen bei Fuß, falls Stute und Fohlen an verschiedene Käufer verkauft werden.

Wird eine Zuchtstute mit Fohlen bei Fuß zusammen mit ihrem Fohlen an denselben Käufer verkauft, ist der Käufer für die Abnahme unmittelbar im Anschluss der Auktion (bis spätestens am Auktionstag um 21.00 Uhr) verantwortlich. Andernfalls werden dem Käufer die o. g. Pensionskosten berechnet.


J. 
Kein Pony darf vom Platz entfernt werden, bevor die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb kann nur gegen Vorzeigen einer vom Versteigerungsbüro ausgestellten Bescheinigung erfolgen.


K.
Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich seinerseits mit dem Verkäufer und der Versicherung in Verbindung setzt.


L.
Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich ausgehängt.


M.
Sollte der Käufer weder einen deutschen Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten, noch deutscher Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Sofern Käufer und Verkäufer Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz des Verkäufers.


N.
Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
 

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