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AUKTIONS-/VERKAUFSBEDINGUNGEN DER EPS GbR |
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A. Allgemeines
Veranstalter der Versteigerung und Verkaufswoche ist die
EPS GbR - Garreler Str. 10 - 26197 Sage-Haast. Sie
verkauft die im Katalog aufgeführten Ponys im Namen und
für Rechnung der Verkäufer (Agenturgeschäft). Die EPS
GbR wird nicht Vertragspartner der Käufer. Die
Versteigerung der Fohlen erfolgt im Wege einer
öffentlichen Versteigerung durch den öffentlich
bestellten und vereidigten Auktionator Hannes Harms,
Twistringen.
Die zu versteigernden Fohlen und zu verkaufenden Ponys
werden als gebrauchte Sache im Rechtssinne verkauft bzw.
versteigert. Die Einstufung als „gebrauchte Sache“
begründet sich bei den gerittenen Ponys und den
Zuchststuten durch vorangegangenen Beritt und Bedeckung,
bei den Fohlen auch durch das Training, Fahrten mit dem
Pferdeanhänger, Hufberundung durch den Hufschmied, die
Teilnahme an den Fohlenschauen und –brennterminen etc.
B.
Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Ponys, die auch dazu
bestimmt sein können, der Lebensmittelgewinnung
zu dienen, werden wie besichtigt verkauft. Sie
weisen zum Zeitpunkt der Übergabe folgende
Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den
Gegenstand des Kaufvertrages bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit
Zuchtbescheinigungen belegt, die den Käufern
nach Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Gebühren
ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im
Katalog angegeben.
Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung
des Ponys, sowie der dazugehörige Kurzkommentar
(insbesondere über die Zuordnung des Ponys
hinsichtlich seiner vorwiegenden bzw.
vermutlichen Begabung
Dressur/Springen/Vielseitigkeit) stellen
demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar,
sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller
und subjektiv geprägten Eindrücken bei der
Drucklegung des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten
des betroffenen Ponys ist hiermit nicht
verbunden.
3. Größenangaben
Die im Katalog angegebenen Größen sind die
Größen, die zum Zeitpunkt der Auswahl für die
Veranstaltung bzw. davor, laut Angaben der
Verkäufer (z. T. belegt durch die
Meßbescheinigungen der Zuchtverbände), gemessen
wurden. Da es sich jedoch um junge Ponys
handelt, ist ein weiteres Wachstum, auch über
das gültige Ponyendmaß von 1,48 m hinaus, nicht
auszuschließen. Aus den Größenangaben ist daher
auch keine Garantie für die Endgröße der Ponies
abzuleiten!
Weder Verkäufer noch der Organisator der Auktion
können für Druck- und Rechtschreibfehler
verantwortlich gemacht werden!
II. Gesundheitliche Beschaffenheit:
Die Fohlen und Zuchtstuten wurden vor der
Veranstaltung oder bei Anlieferung klinisch
untersucht. Bei den Zuchtstuten wurde außerdem
die Trächtigkeit per Ultraschalluntersuchung
nachgewiesen.
Die gerittenen Ponys sind vor der Anlieferung
zur Vorbereitung auf die Veranstaltung klinisch
und röntgenologisch untersucht worden.
Es wurden hierbei 12 Röntgenaufnahmen folgender
Standardprojektionen angefertigt:
• Zehe vorne beiderseits (90°) und Oxspring
beiderseits (0°)
• Zehe hinten beiderseits (90°)
• Sprunggelenk beiderseits (45° - 70°, 90° -
115°)
• Knie beiderseits (90° - 110°).
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist
ein tierärztliches Protokoll erstellt worden.
Dieses kann von den Kaufinteressenten im
Veranstaltungsbüro eingesehen werden.
Die Röntgenaufnahmen wurden nicht bewertet. Sie
liegen während der gesamten Trainingszeit, neben
dem schriftlich fixierten Untersuchungsprotokoll
bzgl. der klinischen Untersuchung, für
Kaufinteressenten zur Einsichtnahme beim
Veranstaltungstierarzt (s. u.) bereit.
Die Kaufinteressenten können sich die
Röntgenaufnahmen durch einen Tierarzt ihrer Wahl
oder durch den Veranstaltungstierarzt (s. u.)
interpretieren lassen. Eine Haftung bzgl. dieser
Interpretation übernimmt der Veranstalter
ausdrücklich nicht.
Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der
klinischen Untersuchung, sowie die angefertigten
Röntgenaufnahmen werden als dem Käufer bekannt
vorausgesetzt. Mit Abgabe des Gebots billigt der
Käufer das Ergebnis der klinischen und
röntgenologischen Untersuchung, wie es sich aus
den einzusehenden tierärztlichen Protokollen und
Röntgenaufnahmen ergibt.
Die Käufer haben die Möglichkeit, vor
dem Kauf weitere Untersuchungen durch einen
Tierarzt ihrer Wahl bei den Ponys ihrer Wahl
durchführen zu lassen. Die Käufer bestimmen den
Umfang selber und tragen die Kosten für diese
Untersuchungen, unabhängig vom Ergebnis.
Sofern der Käufer keine oder keine weitergehende
Untersuchung des gekauften Ponys/ersteigerten
Fohlens wünschte, vereinbaren die Parteien,
soweit der Gesundheitszustand über das Spektrum
der o.g. tierärztlichen Untersuchung
hinausgehend betroffen ist, einen unbekannten
und daher unwägbaren Gesundheitszustand als
vertragliche Beschaffenheit.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf
Leistungen, Gesundheit oder sonstige
Eigenschaften der Ponys hat der Veranstalter
nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch nicht
Gegenstand des Kaufvertrages.
Der Auktionstierarzt ist am Auktionstag auf dem
Auktionsgelände anwesend. Vorher ist die
Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Dr. B. und T.
Janetzko, Dr. A. Lange
Garreler Str. 37
49681 Varelbusch
telefonisch unter 0 44 71 - 91 34 34 zu
erreichen.
C. Haftungsumfang/Gewährleistung
I. Die Parteien vereinbaren
hiermit den Ausschluss jeglicher
Sachmangelhaftung, soweit nicht unter lit B
Beschaffenheiten des Ponys ausdrücklich
vereinbart wurden. Der Haftungsausschluss gilt
nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände
auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers beruhen und/oder Personenschäden
betroffen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz
sind ausgeschlossen. Notwendige Verwendungen
werden wie folgt ersetzt: Sollte der Vertrag
rückabgewickelt werden, wird der Kaufpreis
zurückgezahlt. Die notwendigen Fütterungs- und
Unterstellkosten, notwendige Schmiedekosten und
Kosten einer ersten notwendigen tierärztlichen
Versorgung werden erstattet.
Ansprüche auf weiteren Kostenersatz sind
ausgeschlossen, insbesondere für die
Ersatzbeschaffung, Trainings- und Berittkosten
etc.
Von dieser Regelung unberührt ist das Recht des
Verkäufers auf Aufrechnung mit Ansprüchen in
Höhe des Wertes der vom Käufer gezogenen
Nutzungen bzw. der ihm möglichen Nutzungen.
III.
Sachmängelhaftungsansprüche sind spätestens
sechs Wochen nach Gefahrübergang dem Verkäufer
anzuzeigen. Der Käufer verliert die ihm wegen
eines Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht
binnen dieser Frist den Mangel anzeigt, oder die
Mangelanzeige an den Verkäufer übersendet.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Mit dem Zuschlag bzw. dem
Unterschreiben des Kaufvertrages, was auch die
Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den
Käufer über, auch wenn das Pony zunächst im
Gewahrsam des Verkäufers bleibt. Dies gilt somit
auch beim Kauf eines Fohlens. Das Eigentum geht
mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst
Versteigerungsgebühr auf den Käufer über.
II. Die Käufer bzw. ihre
Beauftragten sind verpflichtet, nach
Unterzeichnung des Kaufzettels/Kaufvertrages das
Pony unverzüglich zu übernehmen.
III. Die Übergabe der Fohlen findet in Absprache
mit den Verkäufern und in Abhängigkeit vom Alter
der Fohlen statt. Fohlen, die am Auktionstag
noch nicht mind. 5 Monate alt sind, gehen nach
der Auktion zunächst wieder zurück in den Stall
des Züchters. Die Abholung erfolgt, sobald sie
ein entsprechendes Alter erreicht ist in
Absprache von Verkäufer und Käufer. Das
Abholdatum muß zwischen Verkäufer und Käufer
abgesprochen werden. Falls ein Käufer ein Fohlen
länger als bis zum Erreichen des Alters von 6
Monaten beim Käufer läßt, ist der Käufer
verantwortlich für alle daraus resultierenden
Kosten, wie z. B. Boxenmiete, Futter, Schmied,
Tierarzt, usw.
Der Käufer ist verantwortlich für die Abholung
der Fohlen.
IV. Zuchtstuten, die ein Fohlen
bei Fuß haben, das nicht zusammen mit der Stute
an den gleichen Käufer verkauft wird, gehen
ebenfalls zunächst wieder in den Stall des
Verkäufers, bis das Fohlen abgesetzt werden
kann. Wenn eine Zuchtstute kein Fohlen bei Fuß
hat oder wenn das Fohlen an den gleichen Käufer
verkauft wurde, gelten dieselben Bedingungen wie
für die gerittenen Ponys.
Der Käufer ist verantwortlich für die Abholung
der Stute.
E. Verjährung
Etwaige Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers
verjähren– Vorsatz und Arglist ausgenommen –
innerhalb von acht Wochen ab Übergabe des Ponys.
Von den Verjährungserleichterungen ausgenommen
sind etwaige Schadensersatzansprüche, die auf
mindestens grobem Verschulden oder mindestens
fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beruhen.
Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie diese
Bedingungen nicht anerkennen!
F. Bieten
Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Es
werden nur Gebote von mindestens 100,- Euro
angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so
entscheidet die Auktionsleitung über den
Zuschlag. Er kann durch Los oder Zuteilung
erfolgen.: Vom Käufer sind für jedes Pony
(Auktionsfohlen UND gerittene Ponys und
Zuchtstuten) folgende Verkaufsgebühren (zzgl.
Mehrwertsteuer) an den Veranstalter zu
entrichten:
Fohlen: 8,5 %
Stuten und gerittene Ponys: 7,5 %
Falls gewünscht, kann der Käufer eine
Lebensversicherung erwerben. Die Prämie beträgt
2 % des Zuschlags-/Verkaufspreises einschl. der
Verkaufsgebühr und der Umsatzsteuer.
In diesem Fall ermächtigt der Käufer den
Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen
und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt
zusammen:
Zuschlagpreis
+ 8,5 % bzw. 7,5 % Verkaufsgebühr
+ 19 % Umsatzsteuer
(nur auf die Verkaufsgebühr, nicht auf den
Zuschlagspreis = niedrige Gebühren!!)
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2,0 % Versicherungsprämie (falls gewünscht)
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Sollte das Pony für den Export bestimmt sein,
ist vom Käufer eine Gebühr von 100,- Euro
zusätzlich bei der Zahlung des Kaufpreises zu
entrichten. Diese Gebühr wird für Kosten wie z.
B. Amtstierarzt, Unterbringung bis zum Export,
usw. verwendet und wird auf die tatsächlich
entstehenden Kosten angerechnet. Diese Gebühr
entfällt, wenn der Export nicht über den
Veranstalter abgewickelt wird und das Pony den
Auktionsort direkt verlässt.
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in
Empfang zu nehmen.
Alle Käufer zahlen die gesetzliche deutsche
Umsatzsteuer.
G.
Entstehen wegen des Zuschlags
Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich
anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach
Entscheidung des Beauftragten der
Versteigerungsleitung wieder aufgenommen bzw.
wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann
zulässig, wenn der Kaufzettel bereits
unterzeichnet ist.
H.
Der Kaufpreis ist sofort nach
Zuschlag/Unterzeichnung des Kaufvertrages
fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten
Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in
bar oder per (Reise-) Scheck zu bezahlen. Das
Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung
des Rechnungsbetrages auf den Käufer über; bei
Bezahlung per Scheck nach dessen Einlösung. Eine
Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der
Käufer das erworbene Pony reklamiert. Die
Geltendmachung eines
Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur
auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels
möglich.
I.
Die Ponys müssen am Abend des Kauftages
(gerittene Ponys und Zuchtstuten), bzw. am Abend
des Auktionstages (Fohlen), bis spätestens 21.00
Uhr abgenommen sein, anderenfalls stehen sie auf
Kosten des Käufers.
Die Pensionskosten belaufen sich auf:
Gerittene Ponys: 20 Euro pro Tag
Stuten mit Fohlen bei Fuß: 20 Euro pro Tag
Zuchtstuten ohne Fohlen bei Fuß: 15 Euro pro Tag
Fohlen die jünger als fünf Monate sind, müssen
vom Verkäufer, zusammen mit der Stute, wieder
mit in den heimatlichen Stall genommen werden.
Sie können vom Käufer abgeholt werden, sobald
sie mind. 5 Monate alt sind. Fohlen, die erst
nach Vollendung des 6. Lebensmonats abgenommen
werden, stehen auf Kosten des Käufers. Die
Pensionskosten sind zwischen Käufer und
Verkäufer zu regeln.
Dasselbe gilt für Zuchtstuten mit Fohlen bei
Fuß, falls Stute und Fohlen an verschiedene
Käufer verkauft werden.
Wird eine Zuchtstute mit Fohlen bei Fuß zusammen
mit ihrem Fohlen an denselben Käufer verkauft,
ist der Käufer für die Abnahme unmittelbar im
Anschluss der Auktion (bis spätestens am
Auktionstag um 21.00 Uhr) verantwortlich.
Andernfalls werden dem Käufer die o. g.
Pensionskosten berechnet.
J.
Kein Pony darf vom Platz entfernt werden, bevor
die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb kann nur
gegen Vorzeigen einer vom Versteigerungsbüro
ausgestellten Bescheinigung erfolgen.
K.
Der Käufer hat bei Reklamationen den
Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der
sich seinerseits mit dem Verkäufer und der
Versicherung in Verbindung setzt.
L.
Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im
Auktionsbüro öffentlich ausgehängt.
M.
Sollte der Käufer weder einen deutschen Wohn-
oder Geschäftssitz unterhalten, noch deutscher
Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien
für die Durchführung und Abwicklung des
Vertrages die Anwendung deutschen materiellen
und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle
einer Rechtsstreitigkeit. Sofern Käufer und
Verkäufer Unternehmer sind, vereinbaren sie als
Gerichtsstand den Geschäftssitz des Verkäufers.
N.
Sollte einer oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so behalten die übrigen
Bestimmungen ihre Gültigkeit.

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